Unser Auftrag!

Bewohner

  1. Zielgruppen

    Die LICHTWEITE nimmt Menschen im Massnahmenvollzug gemäss Art. 59 StGB (inkl. vorzeitiger Massnahmenvollzug bis hin zu bedingter Entlassung) auf. Der Bewohner darf bei einer psychischen Behinderung keine akute psychische Erkrankung aufweisen und muss medikamentös gut eingestellt sein. Bewohner, die eine Drogensubstitution (Methadon, Subutex, etc.) aufgrund ihrer Doppeldiagnose benötigen, können auch in die LICHTWEITE aufgenommen werden. Ablehnen müssen wir Menschen mit einer schweren Pflegebedürftigkeit, einer primären oder akuten Suchterkrankung und mit einer akuten Gefahr der Selbst- und Fremdgefährdung. Der Bewohner muss eine Minimalanforderung an täglicher Arbeit bzw. Beschäftigung erfüllen können. Der Bewohner muss in der Lage sein, sich in einer Gruppe von 10 Bewohnern bewegen und orientieren zu können. Weiterhin muss er bei Eintritt seine Motivation glaubwürdig darlegen können und eine Bereitschaft zeigen, sich auf diese neue Herausforderung einzulassen. Er muss bereit sein für ein weitgehend selbständiges und selbstverantwortliches Leben.

    Die LICHTWEITE bietet ihre Dienstleistung Erwachsenen aus der gesamten Schweiz an.

    In der Regel sucht die Vollzugsinstitution bzw. die einweisende Behörde eine (Nachsorge-)Institution für ihren Klienten. Die LICHTWEITE erhält von diesen klare Auflagen (z.B. betreffend Abnahme von Urinproben, Alkohol-Test, Ausgangs- und Urlaubswesen, Vollzugslockerungen). Zusätzlich werden regelmässige Standort- und Zwischenberichte der Institution verlangt. Wird der Aufenthalt des Bewohners als erfolgreich angesehen, können gewisse Progressionsstufen an die LICHTWEITE delegiert werden (z.B. Urlaube, etc.), wobei die Kontrollinstanz immer noch die einweisende Behörde bleibt. Alle Auflagen werden durch die einweisenden Behörden regelmässig kontrolliert.

    Massnahmen-Klienten nach Art. 59 StGB wohnen und arbeiten in der LICHTWEITE, nachdem sie eine längere Zeit im Massnahmenvollzug verbracht haben. Diese Vollzugsstufe ist die letzte Stufe, bevor der Bewohner bedingt aus der Massnahme entlassen wird. Bewohner im Rahmen eines Wohn- und Arbeitsexternates (WAEX) wohnen und arbeiten in der LICHTWEITE.

    Die LICHTWEITE nimmt Frauen und Männer auf, wobei bei der Aufnahme nicht nur die Gruppendynamik mitberücksichtigt wird, sondern auch die Trennungsvorschriften. Bei einer Mehrheit von männlichen Bewohnern, wird vor der Aufnahme einer Frau mit der einweisenden Behörde der jeweiligen Bewohner Rücksprache genommen.

  2. Aufnahmeverfahren

    Ein Ein- bzw. Übertritt in die LICHTWEITE wird langfristig geplant und vor allem sorgfältig vorbereitet. Zur Vorbereitung gehören auch die notwenigen Akten des Bewohners, die schon vor dem Ein- bzw. Übertritt eingeholt werden. Nach einem Schnupper-Aufenthalt werden die Modalitäten für einen Ein- bzw. Übertritt geregelt. Eine Probezeit und eine erste Standortbestimmung werden vereinbart. Sowohl bei der Dauer des „Schnupperns“ (mind. 1 Woche) als auch bei der Probezeit wird eine flexible und individuelle Handhabung (bis zu sechs Monaten) angewendet.

    Ablauf des Aufnahmeverfahrens:

    • Anmeldung/Anfrage
    • Vorstellungsgespräch
    • Schnuppertage/Probewohnen
    • Kostengutsprache bzw. Einweisungsverfügung (Vollzugsauftrag)
    • Eintritt mit einer Probezeit